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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die für gefährdete Grundstücke geltenden Baubeschränkungen des § 4 Abs 1 erster und zweiter Satz Tir BauO 1989 dienen primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, und dem öffentlichen Interesse, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn. Nachbarn haben auch keinen Anspruch darauf, daß bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, daß die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwassergefahr gemindert würde. Es ist vielmehr in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen (Hinweis E 23.1.1992, 91/06/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060103.X01Im RIS seit
03.05.2001