RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0103

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die für gefährdete Grundstücke geltenden Baubeschränkungen des § 4 Abs 1 erster und zweiter Satz Tir BauO 1989 dienen primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, und dem öffentlichen Interesse, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn. Nachbarn haben auch keinen Anspruch darauf, daß bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, daß die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwassergefahr gemindert würde. Es ist vielmehr in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen (Hinweis E 23.1.1992, 91/06/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060103.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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