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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0702/67 E 2. Oktober 1968 VwSlg 3785 F/1968 RS 1Stammrechtssatz
Das Erlassen von Steuerbescheiden ist eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und unterbricht daher die Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150132.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011