RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0239

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Eine Mahnung gem § 27 Abs 4 WRG stellt keinen Bescheid dar. Sie erwächst daher auch nicht in Rechtskraft, was zur Konsequenz hat, daß auch im Verfahren zur Entziehung der Bewilligung vorgebracht werden kann, die Voraussetzungen für ihren Ausspruch seien nicht gegeben gewesen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070239.X02

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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