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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AAEV 1991 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Die Darlegungen von § 2 AAEV und § 3 AAEV machen Beweis über den zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurden, geltenden Stand der Technik. Dieser Beweis ist aber nicht unwiderlegbar, weil die AAEV keine Ausführungsverordnung zur Bestimmung des § 12a WRG ist, nach deren Anordnung allein die Frage beantwortet werden muß, was Stand der Technik ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015