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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Mit dem Vollzug der bekämpften Bescheide würde die Familie der Erstbeschwerdeführerin zerrissen, wäre das vom Zweitbeschwerdeführer in Österreich aufgebaute Unternehmen nicht mehr handlungsfähig und verlören ihre in Österreich die Schule besuchenden Kinder ein Jahr auf ihrem Bildungsweg.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1124.1996Dokumentnummer
JFR_10039571_96B01124_01