TE Vfgh Beschluss 2008/9/22 V32/07

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerFlächenwidmungsplanänderung mangels Darlegung eines unmittelbarenEingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; bloß allgemeingehaltenes Vorbringen über das fehlende Mitspracherecht derGrundeigentümer im Verordnungsgebungsverfahren; Zurückweisung desAbtretungsantrags mangels gesetzlicher Grundlage einer Abtretung imVerordnungsprüfungsverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die am 10. Oktober 2006 vom Gemeinderat der Marktgemeinderömisch eins. 1. Die am 10. Oktober 2006 vom Gemeinderat der Marktgemeinde

Maria Anzbach beschlossene, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2006, Z RU1-R-572/059-2006, genehmigte und am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Verordnung womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, sieht unter anderem eine Änderung des auf dem Grundstück 618/1, KG Maria Anzbach verlaufenden Weges im Bereich des Grundstückes 592, KG Maria Anzbach vor.

2. Mit Schriftsatz vom 20. April 2007 wurde beantragt, "die Verordnung der Marktgemeinde Maria Anzbach vom 07.11.2006 zur

Zahl FWP10/2006 infolge Gleichheitswidrigkeit ... als

verfassungswidrig aufzuheben."

3. Die Marktgemeinde Maria Anzbach legte die Verordnungsakten vor. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages begehrt.

4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 wies der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag darauf hin, dass die Eingabe vom 20. April 2007 entgegen §57 Abs1 letzter Satz VfGG keine Darlegung enthält, inwieweit die bekämpfte Verordnung der Marktgemeinde Maria Anzbach ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam geworden ist.

5. Mit Schriftsatz 3. Juni 2008 erstatteten die Antragsteller nachstehende Stellungnahme:

"Gemäß §21 NÖ Raumordnungsgesetz kommt dem rechtsunterworfenen Grundeigentümer kein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes zu, ebensowenig besteht ein Anspruch auf Entscheidung hinsichtlich der erhobenen Einwendungen in Form eines Bescheides durch den Gemeinderat. Die gegenständlich angefochtene Verordnung wurde sohin ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam. ..."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987, VfGH vom 1. März 2005, V7/05).

2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu folgendem Ergebnis: Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass dem Grundeigentümer im Verordnungsgebungsverfahren kein Mitspracherecht zukomme, vermochten die Antragsteller nicht darzutun, inwieweit die behauptete Flächenwidmungsplanänderung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, da das Verfahren nach Art139 B-VG eine Abtretung nicht vorsieht.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse,VfGH / Individualantrag, Verordnungserlassung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V32.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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