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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerFlächenwidmungsplanänderung mangels Darlegung eines unmittelbarenEingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; bloß allgemeingehaltenes Vorbringen über das fehlende Mitspracherecht derGrundeigentümer im Verordnungsgebungsverfahren; Zurückweisung desAbtretungsantrags mangels gesetzlicher Grundlage einer Abtretung imVerordnungsprüfungsverfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die am 10. Oktober 2006 vom Gemeinderat der Marktgemeinderömisch eins. 1. Die am 10. Oktober 2006 vom Gemeinderat der Marktgemeinde
Maria Anzbach beschlossene, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2006, Z RU1-R-572/059-2006, genehmigte und am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Verordnung womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, sieht unter anderem eine Änderung des auf dem Grundstück 618/1, KG Maria Anzbach verlaufenden Weges im Bereich des Grundstückes 592, KG Maria Anzbach vor.
2. Mit Schriftsatz vom 20. April 2007 wurde beantragt, "die Verordnung der Marktgemeinde Maria Anzbach vom 07.11.2006 zur
Zahl FWP10/2006 infolge Gleichheitswidrigkeit ... als
verfassungswidrig aufzuheben."
3. Die Marktgemeinde Maria Anzbach legte die Verordnungsakten vor. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages begehrt.
4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 wies der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag darauf hin, dass die Eingabe vom 20. April 2007 entgegen §57 Abs1 letzter Satz VfGG keine Darlegung enthält, inwieweit die bekämpfte Verordnung der Marktgemeinde Maria Anzbach ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam geworden ist.
5. Mit Schriftsatz 3. Juni 2008 erstatteten die Antragsteller nachstehende Stellungnahme:
"Gemäß §21 NÖ Raumordnungsgesetz kommt dem rechtsunterworfenen Grundeigentümer kein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes zu, ebensowenig besteht ein Anspruch auf Entscheidung hinsichtlich der erhobenen Einwendungen in Form eines Bescheides durch den Gemeinderat. Die gegenständlich angefochtene Verordnung wurde sohin ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam. ..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987, VfGH vom 1. März 2005, V7/05).
2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu folgendem Ergebnis: Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass dem Grundeigentümer im Verordnungsgebungsverfahren kein Mitspracherecht zukomme, vermochten die Antragsteller nicht darzutun, inwieweit die behauptete Flächenwidmungsplanänderung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, da das Verfahren nach Art139 B-VG eine Abtretung nicht vorsieht.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse,VfGH / Individualantrag, Verordnungserlassung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V32.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010