RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0135

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuteilung einer Abfallsammel-Nummer ersetzt nicht die Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs 1 AWG 1990 (hier:

Bestrafung wegen Sammelns von Altspeisefett ohne Bewilligung für das Sammeln gefährlicher Abflälle iSd § 1 V BGBl 1991/49 und ÖNORM S 2101; Berücksichtigung der RL 75/442/EWG und der RL 91/989/EWG, die verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht hindern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070135.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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