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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht nach dem Stmk BauG 1995 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit einer Widmungsbewilligung, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich ist, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060109.X01Im RIS seit
03.05.2001