RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0109

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach dem Stmk BauG 1995 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit einer Widmungsbewilligung, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich ist, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060109.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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