RS Vfgh 1996/4/29 B1072/96

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Veröffentlicht am 29.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Raumordnung

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §16 Abs2 Tir RaumOG 1994, daß ein näher bezeichnetes Haus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafen Platz greifen könnten. Der angefochtene Bescheid ist somit einem Vollzug zugänglich.

Da am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem allfälligen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben. Dadurch wird den Beschwerdeführern jedoch keine Rechtsstellung eingeräumt, die sie vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht hatten bzw die ihnen auch im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zukommen würde.

(Ebenso: B1173/96, B v 09.05.96, B1460/96, B v 04.07.96, B4724/96, B v 20.01.97, ua).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1072.1996

Dokumentnummer

JFR_10039571_96B01072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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