RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0056

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1935 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1935 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1935 §38 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §39;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung kann durch die Verbücherung des Rechtsgeschäftes nicht geheilt werden. Teilwaldrechte gehören dem öffentlichen Recht an. Die Übertragung solcher Rechte erfolgt daher nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des Tir FlVfLG. Dieses sieht zwar ein Rechtsgeschäft vor, nicht aber die Einverleibung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch als Übertragungsart. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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