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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung kann durch die Verbücherung des Rechtsgeschäftes nicht geheilt werden. Teilwaldrechte gehören dem öffentlichen Recht an. Die Übertragung solcher Rechte erfolgt daher nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des Tir FlVfLG. Dieses sieht zwar ein Rechtsgeschäft vor, nicht aber die Einverleibung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch als Übertragungsart. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X01Im RIS seit
11.07.2001