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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 7a Abs 2 Z 6 AWG 1990 folgt, daß das Genehmigungskriterium der Gewährleistung einer dem Stand der Umwelttechnik entsprechenden Sammlung und Verwertung von Abfällen auch eine finanzielle Komponente hat. Eine Bewilligung nach § 7a AWG 1990 darf nur erteilt werden, wenn das Sammelsystem und Verwertungssystem auch in finanzieller Hinsicht eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung der Abfälle gewährleistet. Ob die Finanzierung eines zur Genehmigung beantragten Sammelsystems und Verwertungssystems diesem Kriterium genügt, ist eine Frage, zu deren Lösung Sachverständige heranzuziehen sind, sofern nicht die Behörde selbst über den entsprechenden Sachverstand verfügt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011