RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0074

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
AWG 1990 §7a Abs2 Z6;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 7a Abs 2 Z 6 AWG 1990 folgt, daß das Genehmigungskriterium der Gewährleistung einer dem Stand der Umwelttechnik entsprechenden Sammlung und Verwertung von Abfällen auch eine finanzielle Komponente hat. Eine Bewilligung nach § 7a AWG 1990 darf nur erteilt werden, wenn das Sammelsystem und Verwertungssystem auch in finanzieller Hinsicht eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung der Abfälle gewährleistet. Ob die Finanzierung eines zur Genehmigung beantragten Sammelsystems und Verwertungssystems diesem Kriterium genügt, ist eine Frage, zu deren Lösung Sachverständige heranzuziehen sind, sofern nicht die Behörde selbst über den entsprechenden Sachverstand verfügt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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