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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlußpflicht setzt nicht notwendig die vorangehende Rechtskraft einer bescheidmäßigen Feststellung dieser Anschlußpflicht voraus.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070118.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011