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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können; muß auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für Argumente von fachkundiger Qualität (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041; E 14.12.1995, 95/07/0118; E 23.5.1995, 93/07/0006).
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X12Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015