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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für einen Geschäftsumbau und einen Dachaufbau.
Zur Begründung des Antrages machten die Antragsteller keine Ausführungen. Die Antragsteller haben es somit unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1311.1996Dokumentnummer
JFR_10039571_96B01311_01