RS Vfgh 1996/4/29 B1311/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für einen Geschäftsumbau und einen Dachaufbau.

Zur Begründung des Antrages machten die Antragsteller keine Ausführungen. Die Antragsteller haben es somit unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1311.1996

Dokumentnummer

JFR_10039571_96B01311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten