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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Trägt ein Wasserberechtigter in einem mit ihm geführten Anpassungsverfahren nach § 21a WRG vor, daß die Durchführung aufgetragener Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle unabweislich mit einem Eingriff in fremde Rechte verbunden sei, dann muß sich die Behörde in der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG mit einem solchen Vorbringen des Wasserberechtigten auseinandersetzen und diese seine Behauptung entweder nachvollziehbar widerlegen oder den mit der Überwindung fremder Rechte für den Wasserberechtigten verbundenen Entschädigungsaufwand an den Dritten in die nach § 21a Abs 3 WRG durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbeziehen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X16Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015