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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wird schon aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse ausgeschlossen, daß eine quantitative und qualitative Beeinflussung von Brunnen durch ein Kraftwerk eintritt, bedarf es nicht der Beiziehung eines Sachverständigen für Hygiene, "den Effekt der Rücklösung von Schadstoffen aus dem Sediment aufgrund vermehrt ins Grundwasser einströmenden Uferfiltrats" im allgemeinen erfassen soll.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070238.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013