RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0238

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Wird schon aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse ausgeschlossen, daß eine quantitative und qualitative Beeinflussung von Brunnen durch ein Kraftwerk eintritt, bedarf es nicht der Beiziehung eines Sachverständigen für Hygiene, "den Effekt der Rücklösung von Schadstoffen aus dem Sediment aufgrund vermehrt ins Grundwasser einströmenden Uferfiltrats" im allgemeinen erfassen soll.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070238.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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