RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Statt des Zieles den Weg vorzuschreiben, ist eine durch das Spektrum der in § 21a Abs 1 WRG der Wasserrechtsbehörde eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich zulässige Maßnahme, wenn nur Weg und Ziel der Tatbestandsvoraussetzung des § 21a Abs 1 WRG und der Rechtsfolgengestaltung in § 21a Abs 3 legcit entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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