RS Vfgh 1996/4/29 B1154/96

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Veröffentlicht am 29.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde für die Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern bedeuten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1154.1996

Dokumentnummer

JFR_10039571_96B01154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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