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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert die Bestimmungen des 6ten Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs 1 WRG gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 WRG verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104, B 23.6.1992, 92/07/0023).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X14Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015