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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X01Im RIS seit
14.03.2001