RS Vwgh 1997/9/11 96/15/0173

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X01

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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