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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/11 95/07/0234 1Stammrechtssatz
Eine übergangene Partei ist zur Berufung berechtigt, auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005). Die erste Berufung des betroffenen Wassernutzungsberechtigten gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid war daher entgegen der im Bescheid der Berufungsbehörde mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, vertretenen Rechtsansicht zulässig. Unabhängig davon, wie über diese (erste) Berufung entschieden wurde und ob sie daher nicht als unzulässig zurückgewiesen hätte werden dürfen, war aber das Berufungsrecht des genannten Wassernutzungsberechtigten mit der Einbringung seiner ersten Berufung verbraucht, weshalb ihm in der Folge nicht mehr das Recht zustand, nochmals gegen denselben Bescheid eine Berufung einzubringen (Hinweis E 2.12.1983, 82/02/0286).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070152.X01Im RIS seit
12.11.2001