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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AAEV 1991 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Die in den Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a WRG gerecht werden; das bedeutet aber nicht, daß andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a WRG nicht ebenso erfüllen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015