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E3L E15103030Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2 B R1;Rechtssatz
Daß die Destillation eines Stoffes, der nicht selbst ein Lösemittel ist, sondern nur Lösemittel enthält, mit der Wirkung, daß bei diesem Vorgang Wasser, Füllstoffe und Lackpartikel entfernt werden, als "Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln" zu beurteilen wäre, setzt sachverständig fundiert getroffene Sachverhaltsfeststellungen über die Beschaffenheit des festgestellten Destillationsprozesses voraus.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070241.X02Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015