RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0241

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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E3L E15103030
E3R E15103030
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2 B R1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 litf;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art2 litk;
AVG §37;
AVG §52;
AWG 1990 §2;

Rechtssatz

Daß die Destillation eines Stoffes, der nicht selbst ein Lösemittel ist, sondern nur Lösemittel enthält, mit der Wirkung, daß bei diesem Vorgang Wasser, Füllstoffe und Lackpartikel entfernt werden, als "Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln" zu beurteilen wäre, setzt sachverständig fundiert getroffene Sachverhaltsfeststellungen über die Beschaffenheit des festgestellten Destillationsprozesses voraus.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070241.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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