RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0051

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Der Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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