RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs3;

Rechtssatz

Auch wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist, kann die Berufungsbehörde von der Möglichkeit nach § 66 Abs 3 AVG Gebrauch machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070238.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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