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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs3;Rechtssatz
Auch wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist, kann die Berufungsbehörde von der Möglichkeit nach § 66 Abs 3 AVG Gebrauch machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070238.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013