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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat in Wahrnehmung der ihr nach § 20 VStG eröffneten Möglichkeit nicht nur die Geldstrafen, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0168).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070029.X02Im RIS seit
20.11.2000