RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0029

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §16;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat in Wahrnehmung der ihr nach § 20 VStG eröffneten Möglichkeit nicht nur die Geldstrafen, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 4.2.1993, 92/18/0168).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070029.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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