RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0121

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs6;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972 läßt keinen Zweifel daran, daß diese Bestimmung lediglich die ERTEILUNG von Baubewilligungen zu einem Zeitpunkt, zu dem eine andere landesrechtliche, für das Vorhaben erforderliche Bewilligung noch aussteht, hintanhalten will. Nach dieser Bestimmung ist es der Baubehörde jedoch nicht verwehrt, das Bauansuchen zu versagen. Ein absolutes Entscheidungshindernis, das zur Abweisung des Devolutionsantrages berechtigt, besteht nicht (Hinweis E 11.9.1986, 83/06/0160; der B 24.2.1993, 93/03/0008, und das E 19.12.1994, 94/10/0119, stützen eine gegenteilige Meinung nicht).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060121.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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