RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0134

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §20;

Rechtssatz

Einen ausdrücklich eingeräumten "Lageanspruch" in dem Sinne, daß einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens Abfindungsgrundstücke nur in jenem räumlichen Bereich zugeteilt werden dürften, in dem auch ihre Altgrundstücke lagen, kennt § 20 Tir FlVfLG 1996 nicht. Die räumliche Situierung der Abfindungsgrundstücke stellt daher nicht schon allein deswegen einen Verstoß gegen § 20 Tir FlVfLG 1996 dar, weil sich die Abfindungsgrundstücke in einem anderen Weiler befinden als die Altgrundstücke. Eine solche Situierung der Abfindungsgrundstücke wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundsätze des § 20 Tir FlVfLG 1996 verstieße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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