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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG OÖ 1990 §22 Abs1;Rechtssatz
Es ist dafür, ob die Bestrafung nach § 42 Abs 1 Z 1 lit c OÖ AWG 1990 zu Recht erfolgte, ohne Bedeutung, ob die auf der nach § 22 Abs 1 OÖ AWG 1990 nicht bewilligten Deponie vorgefundenen Ziegelbruchstücke und Betonbruchstücke vom Beschuldigten selbst in die Schottergrube verbracht wurden oder nicht. Der Beschuldigte war Deponiebetreiber. Als solcher hatte er auch dafür zu sorgen, daß nicht von anderen Personen unzulässigerweise Abfälle abgelagert wurden. Daß er ausreichende Vorkehrungen getroffen hätte, um unzulässige Deponierungen durch andere Personen zu verhindern, hat er nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070223.X08Im RIS seit
25.02.2002