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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht dahingehend zu, daß für ein Bauprojekt genügend Autoabstellplätze vorliegen (Hinweis E 23.5.1985, 83/06/0181). Die Bestimmung des § 9 Tir BauO 1989 über Stellplätze begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gegen die befürchtete Inanspruchnahme seiner Grundstücksflächen durch widerrechtliches Parken von Benützern der Tennisanlage hat sich der Nachbar auf dem Zivilrechtsweg Abhilfe zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060103.X04Im RIS seit
03.05.2001