RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0103

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht dahingehend zu, daß für ein Bauprojekt genügend Autoabstellplätze vorliegen (Hinweis E 23.5.1985, 83/06/0181). Die Bestimmung des § 9 Tir BauO 1989 über Stellplätze begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gegen die befürchtete Inanspruchnahme seiner Grundstücksflächen durch widerrechtliches Parken von Benützern der Tennisanlage hat sich der Nachbar auf dem Zivilrechtsweg Abhilfe zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060103.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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