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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Übersteigen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 WRG verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch § 72 Abs 1 WRG gesteckten Rahmen, dann ist zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen erforderlich. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs 1 WRG als Parteien anzusehen. Das nach § 21a WRG durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0138).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X15Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015