RS Vfgh 1996/5/14 B1107/96

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z4 und Z6 FremdenG.

Die Beschwerdeführerin würde von ihrem rechtmäßig in Österreich lebenden Ehemann getrennt, von dem sie ein Kind erwarte. Außerdem sei das Verfahren über den von ihr eingebrachten Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1107.1996

Dokumentnummer

JFR_10039486_96B01107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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