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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/29 93/06/0013 1Stammrechtssatz
Der Bescheid, der erst nach Ablauf der der Behörde vom VwGH gem § 36 Abs 2 VwGG gestellten Frist erlassen worden ist, ist - ungeachtet der Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG - unzuständigerweise erlassen worden, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war.
Schlagworte
Säumnisbeschwerdesachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191353.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009