RS VwGH Erkenntnis 1997/09/12 96/19/1468

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Rechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit
Im RIS seit
11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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