RS Vwgh 1997/9/12 96/19/1165

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §15;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Systemzusammenhang mit § 113 Abs 8 zweiter Satz FrG 1997 ergibt, sind "Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt" wird, iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nur solche, mit denen ein Verlängerungsantrag zur Gänze abgewiesen wird. Nur in solchen Fällen sind die Erlassung des Bescheides nach dem 15.7.1997 und damit auch eine solche meritorische Entscheidung des VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren unzulässig und die in § 12 Abs 3 und § 15 FrG 1997 vorgesehenen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen. Hingegen ist die Erlassung eines Bescheides, welche lediglich dazu führt, daß die beantragte Aufenthaltsbewilligung nur um einen Teil des beantragten Zeitraumes verlängert wird, gem § 113 Abs 8 FrG 1997 zulässig. Die in Rede stehende Bestimmung hindert den VwGH daher nicht, im Rahmen der meritorischen Erledigung der Säumnisbeschwerde auch eine das (Mehr)Begehren (auf eine länger als die erstbehördlich bewilligte Aufenthaltsdauer) abweisende Berufungsentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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