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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z4 und Z6 FremdenG.
Bei Vollzug des Bescheides hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner albanischen Abstammung im Kosovo eine überhöhte Bestrafung zu erwarten und könnte unter Umständen nie mehr die Freiheit erlangen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1267.1996Dokumentnummer
JFR_10039486_96B01267_01