RS Vwgh 1997/9/12 95/19/1491

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;

Rechtssatz

Droht einem Fremden - sei es auch aus nicht asylrelevanten Gründen - in seinem Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe, so ist die Abschiebung des Fremden in einen solchen Staat gemäß § 37 Abs 1 FrG 1993 unzulässig. Diesfalls kann dem Fremden auch nicht vorgeworfen werden, nach Beendigung des Asylverfahrens nicht wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Ist dem Fremden auch eine Ausreise in ein Drittland nicht möglich, weil er dort keine Aufnahme findet, ist ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorwerfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191491.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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