Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Droht einem Fremden - sei es auch aus nicht asylrelevanten Gründen - in seinem Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe, so ist die Abschiebung des Fremden in einen solchen Staat gemäß § 37 Abs 1 FrG 1993 unzulässig. Diesfalls kann dem Fremden auch nicht vorgeworfen werden, nach Beendigung des Asylverfahrens nicht wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Ist dem Fremden auch eine Ausreise in ein Drittland nicht möglich, weil er dort keine Aufnahme findet, ist ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorwerfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191491.X02Im RIS seit
02.05.2001