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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Vorstellung gegen den Auftrag zur Beseitigung eines ohne Baubewilligung errichteten Kühlcontainers.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1625.1996Dokumentnummer
JFR_10039477_96B01625_01