RS Vfgh 1996/5/23 B1625/96

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Vorstellung gegen den Auftrag zur Beseitigung eines ohne Baubewilligung errichteten Kühlcontainers.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1625.1996

Dokumentnummer

JFR_10039477_96B01625_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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