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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines auf Transportbegleitungen spezialisierten Unternehmers wegen Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des OrganwaltersSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das sich hauptsächlich auf Transportbegleitungen spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer wurde ua. von den Landesregierungen Tirol, der Steiermark und des Burgenlandes nach Ableistung eines Eides auf seine Dienstpflichten und nach Ausstellung eines Ausweises, der Aushändigung eines Dienstabzeichens mit der Funktion der Straßenaufsicht (§97 Abs2 StVO 1960) betraut.
1.2. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §7 VStG iVm. §101 Abs5 iVm.
§101d KFG 1967 bestraft, weil er anlässlich der Begleitung eines Transportes einer Windkraftanlage mehrere Bescheidauflagen aus Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 2003, Zl. Serv-452.893/755-757/2003-Mae, nicht eingehalten hat.
1.3. Die Burgenländische Landesregierung entzog dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 5. März 2004 die ihm übertragene Funktion als Straßenaufsichtsorgan für die Dauer von sechs Monaten, weil er nicht mehr über die nötige Vertrauenswürdigkeit verfüge (B411/04). Mit Schreiben vom 15. März 2004 widerrief in der Folge auch die Tiroler Landesregierung für die Dauer von sechs Monaten die Funktion des Beschwerdeführers zum Straßenaufsichtsorgan (B404/04). Mit Schreiben ebenfalls vom 15. März 2004 forderte ihn die Steiermärkische Landesregierung aus dem Grund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit auf, "umgehend" den Dienstausweis sowie die Dienstplakette dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung rückzuübermitteln (B412/04).
2. In der gegen diese Schreiben erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wird geltend gemacht, dass diese Schreiben wegen ihres normativen Inhaltes als Bescheid zu werten seien. Der Beschwerdeführer sei durch diese Bescheide in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) verletzt worden und beantragt, die Bescheide bei Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aufheben.
3. Die Burgenländische, die Steiermärkische und die Tiroler Landesregierung erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in welcher sie beantragten, die Beschwerden ab- bzw. zurückzuweisen.
In einer aufgetragenen Äußerung legten diese Landesregierungen dar, dass den mit der Funktion der straßenpolizeilichen Aufsicht nach §97 StVO 1960 beliehenen Personen landesgesetzlich keine Rechte, insbesondere auch keine Dienstrechte eingeräumt werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 16. Dezember 2004, B129/04, ausgesprochen, dass durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht nicht in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters eingegriffen wird. Da die dort für die Begründung getroffenen Erwägungen auf Grund der vergleichbaren Sach- und Rechtslage auch für die hier zu B404/04, B411/04 und B412/04 protokollierten Beschwerden heranzuziehen sind, genügt es, auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag, B129/04 (eine Ausfertigung ist dem vorliegenden Beschluss angeschlossen), zu verweisen.
Die in Rede stehenden Schreiben der genannten Landesregierungen vom 5. bzw. 15. März 2004 greifen in subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der Beschwerden nicht legitimiert.
Die Beschwerden waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
2. Von der Steiermärkischen und der Tiroler Landesregierung beantragten Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes waren nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 7315/1974, 9488/1982, 10003/1986, 11340/1987, 11917/1988, 13012/1992, 13044/1992, 14573/1996, 14925/1997, 15727/2000, 16080/2001).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Hoheitsverwaltung, Organ Organwalter, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B404.2004Dokumentnummer
JFT_09958784_04B00404_2_00