Grundsätzlich ist der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 auch dann verwirklicht, wenn ein Asylwerber nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens seinen Inlandsaufenthalt unrechtmäßig fortsetzt (Hinweis E 26.9.1995, 95/19/1075).