RS Vwgh 1997/9/12 96/19/0146

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1098;
AufG 1992 §5 Abs1;
MRG §1 Abs1;
MRG §1 Abs2 Z2;
MRG §8;

Rechtssatz

Ohne Kenntnis der Art des dem Mietverhältnis zugrundeliegenden Vertrages (Mietvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) zwischen dem Vermieter (nach Klärung seiner Identität) und dem Mieter (dem Vater des Fremden) kann (hier in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein Mietverhältnis gem § 1 Abs 1 MRG handelt, auf welches die Vorschriften des MRG anzuwenden wären, oder um eine Dienstwohnung, Naturalwohnung oder Werkswohnung gem § 1 Abs 2 Z 2 MRG, die nicht in den Anwendungsbereich des MRG fiele. Der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages (vgl § 1090 und § 1098 ABGB sowie § 8 MRG). Mangels Klärung des Vertragsinhaltes kann auch nicht beurteilt werden, ob die Aufnahme volljähriger, nicht erwerbstätiger Familienmitglieder des Mieters in die Mietwohnung vertraglich ausgeschlossen wurde oder nicht. Die Aussage des Vermieters, die Aufnahme weiterer Personen sei wegen einer geplanten Generalsanierung des Hauses nicht gewollt, trägt die von der Behörde getroffene Feststellung, der Fremde verfüge nicht über eine gesicherte Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992, daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190146.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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