RS Vwgh 1997/9/12 95/19/1413

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der bloße Umstand allein, daß der Fremde im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an einer Adresse im Inland aufrecht gemeldet ist, kann Ermittlungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191413.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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