RS Vfgh 1996/5/23 B1393/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei und Ungarn.

Der Beschwerdeführer führt aus, ihm drohe bei Abschiebung in die Türkei bereits am Flughafen in Instanbul die Festnahme und ein Strafverfahren gemäß §168 des Türkischen Strafgesetzes, bei dem Strafen bis zu 22 Jahren verhängt werden könnten. Außerdem sei in den türkischen Gefängnissen die Folter politischer Häftlinge üblich, sodaß seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben in Gefahr seien.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1393.1996

Dokumentnummer

JFR_10039477_96B01393_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten