Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei und Ungarn.
Der Beschwerdeführer führt aus, ihm drohe bei Abschiebung in die Türkei bereits am Flughafen in Instanbul die Festnahme und ein Strafverfahren gemäß §168 des Türkischen Strafgesetzes, bei dem Strafen bis zu 22 Jahren verhängt werden könnten. Außerdem sei in den türkischen Gefängnissen die Folter politischer Häftlinge üblich, sodaß seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben in Gefahr seien.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1393.1996Dokumentnummer
JFR_10039477_96B01393_01