RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0092

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 88/04/0040 1 (hier: nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Das G gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 2.12.1948, VwSlg 612 A/1948) (hier:

Abweisung eines befristeten Sperrstundenverlängerungsantrages. Die begehrte Frist ist während des Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH abgelaufen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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