RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1997
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 93/10/0076 3

Stammrechtssatz

Aus der in § 1 Abs 1 ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd § 1 Abs 4 lit d ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten