RS Vwgh 1997/9/15 96/10/0092

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Grundwasser sind für sich alleine noch kein Grund, das Vorhaben gemäß § 4 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 zu untersagen. Tatbestandsmäßig ist nach dieser Bestimmung nämlich eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes. Erst die Schädigung dieses Gefüges hat zur Untersagung des Vorhabens zu führen, nicht aber schon der Umstand, daß das Vorhaben Auswirkungen auf einzelne der dieses Gefüge bestimmenden Faktoren mit sich bringt; besteht doch - abgesehen von der kompetenzrechtlichen Problematik einer solchen Auffassung (Hinweis E 27.6.1994, 93/10/0153, E 26.6.1995, 94/10/0169) - kein Anhaltspunkt für die Annahme, jedwede Einwirkung etwa auf das Grundwasser bedeute für sich bereits (auch) eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100092.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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