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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Grundwasser sind für sich alleine noch kein Grund, das Vorhaben gemäß § 4 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 zu untersagen. Tatbestandsmäßig ist nach dieser Bestimmung nämlich eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes. Erst die Schädigung dieses Gefüges hat zur Untersagung des Vorhabens zu führen, nicht aber schon der Umstand, daß das Vorhaben Auswirkungen auf einzelne der dieses Gefüge bestimmenden Faktoren mit sich bringt; besteht doch - abgesehen von der kompetenzrechtlichen Problematik einer solchen Auffassung (Hinweis E 27.6.1994, 93/10/0153, E 26.6.1995, 94/10/0169) - kein Anhaltspunkt für die Annahme, jedwede Einwirkung etwa auf das Grundwasser bedeute für sich bereits (auch) eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100092.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009