RS Vfgh 1996/5/24 B1407/96

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem näher bezeichneten Rechtserwerb als unbegründet abgewiesen und es wurde der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß er sich auch auf §14 Abs1 Tir GVG 1993 zu stützen habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird (allein) vom Erstbeschwerdeführer der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Näheres wurde dazu nicht ausgeführt.

Der Erstbeschwerdeführer hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht hinlänglich dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1407.1996

Dokumentnummer

JFR_10039476_96B01407_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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