RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0079

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestellung anderer (nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörender) Personen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit Beziehung auf bestimmte, räumlich oder sachlich abgegrenzte Teile des Unternehmens übertragen wird, ist eine vom Gesetz (§ 9 Abs 2 letzter Satz VStG) fakultativ eingeräumte Möglichkeit (Hinweis EB E 16.12.1991, 91/19/0345); es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, den zur Vertretung nach außen Berufenen eine Verpflichtung zur Bestellung anderer Personen zu verantwortlichen Beauftragten aufzuerlegen. Den Adressatenkreis der in § 9 Abs 2 erster Satz VStG normierten Verpflichtung betreffend knüpft die Vorschrift an der grundsätzlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organs der juristischen Person bzw Mitgliedes der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit an; der das "Verlangen" enthaltende Bescheid ist daher an alle zur Vertretung nach außen Berufenen zu richten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100079.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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