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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da nach § 10 Abs 1 VVG im Vollstreckungsverfahren der zweite Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden ist, wird der Verpflichtete durch das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens und die Nichtgewährung des Parteiengehörs in keinem Recht verletzt. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen (Hinweis EB E 12.4.1989, 87/01/0172, E 25.6.1991, 91/07/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100056.X01Im RIS seit
20.11.2000