RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0056

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Da nach § 10 Abs 1 VVG im Vollstreckungsverfahren der zweite Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden ist, wird der Verpflichtete durch das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens und die Nichtgewährung des Parteiengehörs in keinem Recht verletzt. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen (Hinweis EB E 12.4.1989, 87/01/0172, E 25.6.1991, 91/07/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100056.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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