Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Berufung gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der BH Innsbruck, mit dem der gemäß dem Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 11/1993, die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die vom Antragsteller angestrebte Wirkung (die konsenslos errichteten Baulichkeiten vorerst ohne Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung belassen zu dürfen) nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Antragsteller noch keine nachträgliche Baubewilligung für sein errichtetes Bauwerk erworben hätte, sohin seine Rechtsstellung keine andere als vorher wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, dem Antragsteller eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.
Im übrigen ist die vom Antragsteller ins Treffen geführte Wirkung aufgrund der fortgeführten Abbruchsarbeiten zudem nicht unmittelbare Rechtsfolge des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1694.1996Dokumentnummer
JFR_10039470_96B01694_01